Rechtsprechung
VGH Bayern, 17.11.2006 - 5 ZB 06.2744 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Überprüfung der korrekten Bezeichnung eines Rechtsmittels im Fristenkalender; Fehlbezeichnung eines Rechtsmittels; Wiedereinsetzung in die Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 60; VwGO § 124a Abs. 4
Namensrecht: Antrag auf Zulassung der Berufung; Begründungsfrist; Versäumung; Wiedereinsetzung (hier verneint); Verschulden (hier bejaht); Überprüfung der Begründungsfrist; Fehlbezeichnung des Rechtsmittels; Fristenkalender - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 28.06.2006 - M 7 K 04.3658
- VGH Bayern, 17.11.2006 - 5 ZB 06.2744
Papierfundstellen
- DÖV 2007, 573
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.03.2004 - IV ZB 41/03
Überprüfung der Eintragung von Fristen durch den Rechtsanwalt
Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2006 - 5 ZB 06.2744
Zwar kann sich der Anwalt von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle, die lediglich der rechtzeitigen Aktenvorlage dient (BGH, B.v. 17.3.2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150), durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten.Hiervon ist jedoch die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache selbst zu unterscheiden: Den notierten Fristablauf hat der Anwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (BGH, B.v. 17.3.2004 a.a.O.; BVerwG, B.v. 17.3.1995 - 9 C 390.94, BayVBl. 1995, 579 m.w.N.).
- BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94
Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsfrist - Eigenverantwortliche Prüfung - …
Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2006 - 5 ZB 06.2744
Hiervon ist jedoch die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache selbst zu unterscheiden: Den notierten Fristablauf hat der Anwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (…BGH, B.v. 17.3.2004 a.a.O.; BVerwG, B.v. 17.3.1995 - 9 C 390.94, BayVBl. 1995, 579 m.w.N.). - BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2006 - 5 ZB 06.2744
Es wäre mit der genannten Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wenn der Anwalt anlässlich der Aktenvorlage zur Fertigung der Antragsschrift die gebotene Prüfung der Fristnotierung auf die Antragsfrist beschränken und die Prüfung der in diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Zulassungsbegründungsfrist aussparen würde (vgl. BGH, B.v. 19.4.2005 - X ZB 31/03 ). - BGH, 13.11.1975 - III ZB 18/75
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer …
Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2006 - 5 ZB 06.2744
Nach den in der Rechtsprechung zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, B.v. 13.11.1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627/628).
- VGH Bayern, 16.07.2008 - 14 ZB 08.821
Antrag auf Zulassung der Berufung; Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte …
Vorliegend haben die Kläger nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Verhalten sie sich - entgegen dem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten (S. 2 des Schriftsatzes vom 27.6.2008) - gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO auch in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren zurechnen lassen müssen (zur Anwendbarkeit im Verwaltungsprozess vgl.: BVerwG vom 18.3.2004 NVwZ 2004, 1007; vom 5.5.1999 NVwZ 2000, 65; vom 8.4.1991 BayVBl 1991, 443 f.; vom 26.6.1986 BVerwGE 74, 289/295; BayVGH vom 24.2.2005 Az. 1 CS 04.3045; vom 17.11.2006 BayVBl 2007, 573;… Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 14 zu § 60), ohne Verschulden gehindert war, die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu wahren.Dieses Vorbringen ist nicht einmal ansatzweise geeignet, die Frage, ob die Fristversäumung verschuldet war oder nicht, anhand der in der Rechtsprechung zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu nur BayVGH vom 17.11.2006 a.a.O.) zu klären.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2007 - 6 A 940/07
Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Damit hat der Prozessbevollmächtigte der ihn als Rechtsanwalt treffenden Pflicht, bei der Fertigung der Rechtsmittelschrift den Ablauf der Begründungsfrist nachzuprüfen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 12 A 5511/00 -, NVwZ-RR 2004, 201; Bay VGH, Beschluss vom 17. November 2006 - 5 ZB 06.2744 -, Juris. - OVG Sachsen, 22.04.2015 - 5 A 516/13
Wiedereinsetzung, Zulassungsbegründungsfrist, Büroorganisation, Fristenkalender, …
Die von der Fristenberechnung und Fristenkontrolle zu trennende anwaltliche Nachprüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache ist geboten, weil es mit der Verpflichtung des Rechtsanwalts, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren wäre, wenn er sich bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Antragsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Antragsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Zulassungsbegründungsfrist aussparen würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17. November 2006 - 5 ZB 06.2744 -, juris Rn. 11 unter Berufung auf BGH, Beschl. v. 19. April 2005 a. a. O. ).