Rechtsprechung
   VGH Bayern, 17.11.2006 - 5 ZB 06.2744   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15392
VGH Bayern, 17.11.2006 - 5 ZB 06.2744 (https://dejure.org/2006,15392)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.11.2006 - 5 ZB 06.2744 (https://dejure.org/2006,15392)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. November 2006 - 5 ZB 06.2744 (https://dejure.org/2006,15392)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,15392) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Überprüfung der korrekten Bezeichnung eines Rechtsmittels im Fristenkalender; Fehlbezeichnung eines Rechtsmittels; Wiedereinsetzung in die Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); ...

  • Judicialis

    VwGO § 60; ; VwGO § 124a Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 60; VwGO § 124a Abs. 4
    Namensrecht: Antrag auf Zulassung der Berufung; Begründungsfrist; Versäumung; Wiedereinsetzung (hier verneint); Verschulden (hier bejaht); Überprüfung der Begründungsfrist; Fehlbezeichnung des Rechtsmittels; Fristenkalender

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2007, 573
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.03.2004 - IV ZB 41/03

    Überprüfung der Eintragung von Fristen durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2006 - 5 ZB 06.2744
    Zwar kann sich der Anwalt von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle, die lediglich der rechtzeitigen Aktenvorlage dient (BGH, B.v. 17.3.2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150), durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten.

    Hiervon ist jedoch die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache selbst zu unterscheiden: Den notierten Fristablauf hat der Anwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (BGH, B.v. 17.3.2004 a.a.O.; BVerwG, B.v. 17.3.1995 - 9 C 390.94, BayVBl. 1995, 579 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsfrist - Eigenverantwortliche Prüfung -

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2006 - 5 ZB 06.2744
    Hiervon ist jedoch die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache selbst zu unterscheiden: Den notierten Fristablauf hat der Anwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (BGH, B.v. 17.3.2004 a.a.O.; BVerwG, B.v. 17.3.1995 - 9 C 390.94, BayVBl. 1995, 579 m.w.N.).
  • BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2006 - 5 ZB 06.2744
    Es wäre mit der genannten Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wenn der Anwalt anlässlich der Aktenvorlage zur Fertigung der Antragsschrift die gebotene Prüfung der Fristnotierung auf die Antragsfrist beschränken und die Prüfung der in diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Zulassungsbegründungsfrist aussparen würde (vgl. BGH, B.v. 19.4.2005 - X ZB 31/03 ).
  • BGH, 13.11.1975 - III ZB 18/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 17.11.2006 - 5 ZB 06.2744
    Nach den in der Rechtsprechung zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, B.v. 13.11.1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627/628).
  • VGH Bayern, 16.07.2008 - 14 ZB 08.821

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte

    Vorliegend haben die Kläger nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Verhalten sie sich - entgegen dem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten (S. 2 des Schriftsatzes vom 27.6.2008) - gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO auch in verwaltungsrechtlichen Streitverfahren zurechnen lassen müssen (zur Anwendbarkeit im Verwaltungsprozess vgl.: BVerwG vom 18.3.2004 NVwZ 2004, 1007; vom 5.5.1999 NVwZ 2000, 65; vom 8.4.1991 BayVBl 1991, 443 f.; vom 26.6.1986 BVerwGE 74, 289/295; BayVGH vom 24.2.2005 Az. 1 CS 04.3045; vom 17.11.2006 BayVBl 2007, 573; Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 14 zu § 60), ohne Verschulden gehindert war, die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu wahren.

    Dieses Vorbringen ist nicht einmal ansatzweise geeignet, die Frage, ob die Fristversäumung verschuldet war oder nicht, anhand der in der Rechtsprechung zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu nur BayVGH vom 17.11.2006 a.a.O.) zu klären.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2007 - 6 A 940/07

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Damit hat der Prozessbevollmächtigte der ihn als Rechtsanwalt treffenden Pflicht, bei der Fertigung der Rechtsmittelschrift den Ablauf der Begründungsfrist nachzuprüfen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 12 A 5511/00 -, NVwZ-RR 2004, 201; Bay VGH, Beschluss vom 17. November 2006 - 5 ZB 06.2744 -, Juris.
  • OVG Sachsen, 22.04.2015 - 5 A 516/13

    Wiedereinsetzung, Zulassungsbegründungsfrist, Büroorganisation, Fristenkalender,

    Die von der Fristenberechnung und Fristenkontrolle zu trennende anwaltliche Nachprüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache ist geboten, weil es mit der Verpflichtung des Rechtsanwalts, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren wäre, wenn er sich bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Antragsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Antragsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Zulassungsbegründungsfrist aussparen würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17. November 2006 - 5 ZB 06.2744 -, juris Rn. 11 unter Berufung auf BGH, Beschl. v. 19. April 2005 a. a. O. ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht